Satzung

Satzung

des Kultur- und Verkehrsverein Limbach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Kultur- und Verkehrsverein Limbach e.V. und hat seinen Sitz in 57629 Limbach. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur auf dem Registerblatt VR 526 am 05.03.2015. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Zwecke des Vereins sind die Förderung des Landschaftsschutzes und der Heimatpflege. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

  • Schaffung und Erhalt öffentlicher Kulturgüter (z.B. Dachschiefergrube “Assberg“, Dorfmuseum, Dorfweiher, Denkmäler),

  • Schaffung und Erhalt ökologisch wertvoller Einrichtungen im öffentlichen Bereich (z.B. Biotope, Streuobstwiesen, Benjes Hecken),

  • Förderung der Schaffung ökologisch wertvoller Einrichtungen im privaten Bereich (z.B. Biotope, Streuobstwiesen, Benjes Hecken) durch Aufklärung und Information,

  • Schaffung und Erhalt einer naturnahen Erholungsinfrastruktur mit und ohne Bildungscharakter (z.B. Bachlehrpfad, Dorfökologischer Lehrpfad, Kneippanlage, Barfußweg),

  • Durchführung von Veranstaltungen zu Landschaftsschutz und Heimatpflege (z.B. Wanderungen zu Kulturdenkmälern, Veranstaltungen zur Umweltbildung)

§ 3 Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Erklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser kann nur durch einen wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Zusätzlich können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand aufgenommen werden. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben

a) Verwaltung und Entwicklung des Vereins im Sinne der Vereinszwecke

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

c) Einberufung der Mitgliederversammlung

d) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

e) Verwaltung des Vereinsvermögens

f) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Abweichend von § 11, Punkt e), erster Halbsatz ist der Vorstand ermächtigt, über Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mit-glieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgege-benen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Geschäftsführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

a) Entgegennahme von Berichten des Vorstands

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen den Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (als Brief, Fax oder E-Mail) einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zur Förderung heimatpflegerischer Maßnahmen.

Satzung zum Ausdrucken

SatzungKuV-V1.0Final.pdf